Satzung Gewerbeverein Donaueschingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.2. Der Verein hat den Namen: Gewerbeverein Donaueschingen e.V.
1.3. Er hat seinen Sitz in Donaueschingen
1.4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nummer VR 610179 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Vernetzung der Interessen von Handel, Industrie, Handwerk, Gastronomie, und der freien Berufe, dem Gewerbe Allgemein mit dem Ziel der positiven Entwicklung der Stadt Donaueschingen.
2.2 Die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen und Einrichtungen sowie in der Öffentlichkeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können geschäftsfähige, natürliche (soweit § 2.1 vorhanden) und juristische Personen, Firmen und Unternehmer werden;
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Sollte binnen 6 Wochen der Antrag nicht zurückgewiesen sein, gilt er als angenommen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des natürliches Mitglieds;
- b) durch Auflösung, oder Insolventverfahren der juristischen Person, Firma oder des Unternehmens;
- c) durch freiwilligen Austritt;
- d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
- e) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder; private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens;
5.2 Über die Höhe der Beiträge und entscheidet die Mitgliederversammlung;
5.3 Mit Zugang der Kündigung oder Einleitung des Ausschlussverfahren ruhen die Rechte des Mitglieds;
5.4 Die Mitglieder haben es zu gestatten, dass personenbezogene Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Verwaltung gespeichert und an Dritte weitergegeben werden.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus höchstens 5 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder, die auch Einzelvertretungsberechtigt sind;
7.2 Der Gesamtvorstand besteht aus § 7,1 sowie bis zu 10 Beisitzer.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand oder die Vorstandsmitglieder sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind;
8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
d) zum Zwecke seiner Entlastung kann ein Geschäftsführer oder jemand Dritter für Dienstleistungen beauftragt werden.
§ 9 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
9.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder;
9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amts-periode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
10.1 Die Einladungen zu Vorstandsitzungen bedürfen keiner Form und Frist;
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren;
10.3 Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit der Hälfte der ge-wählten Vorstandsmitgliedern notwendig;
10.4 Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Rechenschaftsbericht, Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstands. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied;
11.2 Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen einberufen;
11.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entlastung und Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
11.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
11.5 Abstimmungen und Beschlussfassungen können per Akklamation erfolgen, sofern nicht wenigstens drei Mitglieder oder zu Wählende wider-sprechen;
11.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist;
11.7 Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
12.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden;
13.2 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren. Es kann eine Einzelvertretung erteilt werden;
13.3 Die Auflösungsversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
Johannes Fischer 28.11.2011